Statuten ElementsClub Feldbrunnen-St.Niklaus, Kultur um die vier Elemente
Vorbemerkung
Der ElementsClub Feldbrunnen – St.Niklaus bekennt sich zur Gleichstellung beider Geschlechter. Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Statuten als auch für alle anderen Schriftstücke des ElementsClub Feldbrunnen – St.Niklaus
I. Allgemeines und Zweck
Artikel 1
Der am 14. Mai 1999 gegründete ElementsClub Feldbrunnen – St.Niklaus (nachstehend nur Verein) basiert auf Art. 60 – 79, ZGB. Der Sitz des Vereins ist Feldbrunnen – St.Niklaus. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 2
Der Verein bezweckt: die Förderung des geselligen Zusammenseins. Kultur um die vier Elemente Feuer, Erde, Wasser und Luft. Die Förderung des Dorflebens durch eigene Aktivitäten.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.
Artikel 4
Beitritts- und Austrittsgesuche sind schriftlich an den Verein zu richten und durch die Generalversammlung zu genehmigen.
Artikel 5
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung.
Artikel 6
Mitglieder die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird von der Generalversammlung beschlossen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein.
III. Organe
Artikel 7
Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Artikel 8
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen: auf Antrag des Vorstandes, auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktivmitgliedern. In diesem Fall muss sie innert 3 Monaten durchgeführt werden.
Die Einladung zur Generalversammlung ist unter Beilage der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung allen Aktivmitgliedern zuzustellen
Artikel 9
An der Generalversammlung sind stimmberechtigt:
alle Aktivmitglieder
alle Vorstandsmitglieder
alle Ehrenmitglieder
Artikel 10
Der Generalversammlung steht die Behandlung folgender Geschäfte zu:
Wahl der Stimmenzähler
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Jahresberichte
Jahresrechnung und Revisionsbericht
Aufnahme, Austritt oder Ausschluss von Aktivmitgliedern
Festsetzung des Jahresbeitrages
Beschlussfassung
Voranschlag
Kompetenzsumme des Vorstandes
Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
Wahlen ( bei einem Wahljahr siehe Art. 14 oder bei vorgezogenen Wahlen )
Präsident
Vorstandsmitglieder
Revisoren
Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Antrage
Änderung der Vereinsstatuten
Verschiedenes
Artikel 11
Wahlen und Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr.
Im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem 1/3 der stimmberechtigten Generalversammlungsteilnehmern erfolgen sie geheim.
Artikel 12
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.
Artikel 13
Anträge sind 7 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen.
Artikel 14
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar, mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 15
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern mindestens aber viermal pro Jahr.
Drei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.
Artikel 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Artikel 17
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte,die nicht durch die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes sind im Anhang zu den Statuten zu regeln.
Die für den Verein verbindliche Unterschrift nach aussen führt der Präsident oder der Vizepräsident in Rücksprache mit den Vorstandsmitgliedern.
Artikel 18
Die Generalversammlung wählt zwei sachkundige Revisoren für zwei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht.
IV. Finanzielles
Artikel 19
Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr d.h. von Generalversammlung zu Generalversammlung.
Artikel 20
Die Generalversammlung beschliesst den Betrag über den der Vorstand ausserhalb des Voranschlages jährlich verfügen kann.
Artikel 21
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 22
Die Statuten können nur von der Generalversammlung revidiert werden. Dazu ist eine Mehrheit von 2/ 3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der genaue Wortlaut ist mit der Traktandenliste bekannt zu geben.
Artikel 23
Der Vorstand oder 1/3 der Aktivmitglieder können zuhanden der Generalversammlung einen Auflösungsantrag stellen. Die Begründung muss mit der Traktandenliste bekannt gegeben werden.
Der Auflösungsbeschluss kann nur durch mindestens vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Artikel 24
Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens.
Artikel 25
Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom14. Mai 1999 genehmigt und treten mit gleichem Datum in Kraft.